Aktuell


Informationen aus dem Steuer, Wirtschafts, Arbeits und Sozialrecht

Januar 2006

Inhaltsverzeichnis

1 - Geplante Änderungen der neuen Bundesregierung
2 - Das Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
    soll auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden

3 - Benzinrechnun­gen über 100 Euro
4 - Aufbewahrung von Rechnungen (auf Thermopa­pier)
5 - Sozialversiche­rungsgrenzen 2006
6 - Betrügerische EMails beim OnlineBanking
7 - Telefonwerbung belästigt Versicherungskunden unzumutbar
8 - 15 % Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines bestellten Neuwagens
9 - Ausschluss eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses
10 - Autoinhaltsversi­cherung mit Nachtzeitklausel
11 - Versand und Rücksendungsklauseln im OnlineWarenhandel
12 - Eine nur von einem Geschäftsführer unterschriebene Kündigung kann unwirksam
     sein

13 - Keine unbegrenzten befristeten Arbeitsverträge bei älteren Arbeitnehmern


Kurz notiert




1 - Geplante Änderungen der neuen Bundesregierung

Mit den Sparplänen von Union und SPD soll ein riesiges Haushaltsloch gestopft und mit einem Inves­titionsprogramm Anreize zur schnellen Ankurbelung der Bin­nenwirtschaft geschaffen werden.

Dies wollen die Koaliti­onspartner über Ausga­benkür­zungen und Mehreinnahmen durch die Beseitigung von steuerlichen Gestal­tungsmöglichkeiten, den Abbau von Steu­erver­günstigungen sowie die Erhöhung von Steuern erreichen, die alle Bür­ger treffen.

Die Maßnahmen kom­men stufenweise in ver­schiedenen Jahren zum Tragen. Dafür hat das Bundeskabinett bereits am 29.11.2005 den Entwürfen von drei Ge­setzen zugestimmt. Es handelt sich dabei um das Gesetz zur Abschaf­fung der Eigen­heimzu­lage – für Neufälle – ab 1.1.2006, um das Ge­setz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodel­len und um das Gesetz zum Einstieg in ein steu­erliches Sofortpro­gramm.

Einem Blick in den Koali­tionsvertrag und seriösen Informationen zufolge sind für die Zukunft noch weitere Änderungen vorgesehen, die nachfol­gend stichpunktartig aufgezeigt werden sol­len:

Geplante steuerliche Maßnahmen ab dem 1.1.2006:

• Die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ist be­schlossene Sache. Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begon­nen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Kauf­vertrag abgeschlossen haben, erhalten noch Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Ei­genheimzulagenge­setzes über den ge­samten Förderzeit­raum von acht Jah­ren.

Als Beginn der Her­stellung gilt bei Ob­jekten, für die eine Baugenehmigung er­forderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei bau­ge­neh­migungsfreien Ob­jekten, für die Bau­unterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzurei­chen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein­gereicht werden. Bei Baumaß­nahmen, die weder einen Bauan­trag noch die Einrei­chung von Bauunter­lagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßge­bend, in dem der An­spruchsberechtigte mit den Bauarbei­ten beginnt.

Das Jahr der Fertig­stellung, der An­schaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Rege­lungen gelten, keine Bedeutung; es ent­scheidet aber über den Beginn des För­der­zeitraums.

Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förder­berechtigung. Denn ein Anspruch auf Ei­gen­heimzulage be­steht nur für die Jahre des Förder­zeit­raums, in denen der An­spruchsbe­rech­tigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bezieht der An­spruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertig­stellung oder An­schaffung, verliert er demnach ein Jahr der staatlichen Förderung (sog. Neujahrsfalle).

Beispiel: Herr X hat den Kaufvertrag für ein Einfamili­enhaus vor dem 1.1.2006 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten ge­hen im Jahr 2006 auf ihn über; im sel­ben Jahr zieht er ein. Für X gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigen­heimzulagen­gesetzes.

• Um schnelle In­vestiti­onstätigkeit zu mobili­sieren, soll die de­gressive Abschrei­bung (maximal 30 %) – begrenzt bis 31.12.2007 – wieder eingeführt werden. Dagegen sehen die aktuellen Planungen vor, die degressive Abschreibung für Mietwohn­gebäude abzuschaffen. In Zu­kunft besteht dem­nach – für Neufälle – nur noch die Möglich­keit der linearen Ab­schreibung von 2 %.

• Seit dem Ver­anla­gungszeitraum 2003 können Aufwendun­gen für haushalts­nahe Dienstleistun­gen in Privat­haus­halten im Rahmen der Einkommensteuerer­klärung geltend ge­macht werden. Dabei ermäßigt sich zzt. die tarifliche Einkom­mensteuer um 20 % der geleisteten Auf­wendungen, höchs­tens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.

Neben den haus­haltsnahen Dienst­leistungen sollen auch private Aufwendun­gen für Erhaltungs und Modernisie­rungsmaßnahmen im Haushalt und Kinder­be­treu­ungskosten steuerlich Berücksich­tigung finden.

• Die Attraktivität von Steuerstundungs­modellen soll durch eine Verlustverrech­nungsbeschränkung geschmälert werden. Verluste können dann nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Ein­kunftsquelle verrech­net werden.

Betroffen sind insbe­sondere Verluste aus Medienfonds, New Energy Fonds, Schiffs­beteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), Leasing­fonds, Wertpapier­handelsfonds und Vi­deogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.

Von der Verlustver­rechnungsbeschrän­kung werden neben Verlusten aus ge­werblichen Steuer­stundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Ge­sellschaften, Vermie­tung und Verpachtung (insbesondere ge­schlossene Immo­bi­lienfonds) und sonsti­gen Einkünften (ins­be­sondere sog. Renten/Lebens­versiche­rungsmo­delle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Die Verlustverrech­nungsbe­schrän­kung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmo­dellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 bei­tritt oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

• Zuschläge für Sonn, Feiertags und Nachtarbeit bleiben grundsätzlich in be­stimmtem Umfang steuer und sozialver­sicherungsfrei. Dies soll bei der Sozialver­sicherung nur für ei­nen Stundenlohn von bis zu 25 Euro gelten (vorher 50 Euro).

• Vorgesehen ist auch die Streichung der Freibeträge für Ab­findungen bei Ent­lassungen sowie für Heirats und Ge­burtshilfen.

Für Verträge über Abfindungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsrege­lung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrau­ensschut­zes die Weiteranwen­dung der bisherigen Steuerfreiheit vor, so­weit dem Arbeitneh­mer die Zahlung vor dem 1.1.2007 zu­fließt.

• Die derzeitige Rege­lung, wonach Steu­erbera­tungskosten für die private Steuer­erklärung als Sonder­ausgaben abziehbar sind, soll aufgehoben werden. Der Abzug als Werbungskosten bzw. Be­triebsausga­ben ist jedoch nicht betroffen.

• Bei der IstBesteue­rung müssen Unter­nehmer die Umsatz­steuer erst dann ab­führen, wenn ihre Kunden die Rechnung beglichen haben.

Die Grenze für die Inanspruchnahme dieser Methode soll in den alten Ländern auf 250.000 Euro Umsatz verdoppelt werden. In den neuen Ländern bleibt sie bei 500.000 Euro.

Geplante arbeits und sozialversicherungs­rechtliche Maßnah­men zum 1.1.2006:

• Die Förderung der sogenannten IchAG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.6.2006 verlängert. Diese Zeit soll genutzt werden, um die Vor­aussetzungen dafür zu schaffen, die Exis­tenzgründungsförde­rung aus Arbeitslosig­keit heraus zu verbes­sern und zu verein­heitlichen.

• Arbeitslose über 50 Jahre erhalten wei­terhin bei Aufnahme einer sozialvesiche­rungs­pfli­chti­gen Be­schäftigung mit einem niedrigeren Nettoge­halt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Net­toentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätz­lich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversiche­rung auf.

• Arbeitgeber, die einen über 55jährigen Ar­beitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Ar­beitslosenversi­cherung zahlen.

• Die berufliche Wei­terbildung beschäf­tigter älterer Arbeit­nehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlän­gert.

• Die Pflicht, sich früh­zeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Ar­beitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Ver­stößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzei­tige Meldepflicht wird auf Personen be­schränkt, deren Ar­beits oder Ausbil­dungsverhältnis en­det.

• Die Frist für die Um­setzung der Recht­sprechung des Euro­päischen Gerichts­hofs, wonach Bereit­schaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1.1.2004 im vollen Umfang als Ar­beitszeit gelten, wird bis 31.12.2006 ver­längert. Damit wird den Beteiligten mehr Zeit eingeräumt, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstel­lungen vorzunehmen.

Geplante steuerliche Maßnahmen ab dem 1.1.2007:

• Kapitaleinkünfte/private Veräuße­rungsge­schäf­te/Spekulationsfrist: Die Besteuerung von Kapi­talein­künften und von privaten Veräu­ßerungsge­schäften bei Immobilien und Wertpapieren soll noch in dieser Legis­laturperiode ver­schärft werden. Bei den privaten Veräu­ßerungsgeschäften ist damit zu rechnen, dass die Spekulati­onsfrist komplett ent­fällt, sodass Gewinne aus solchen Geschäf­ten immer steuer­pflichtig werden.

Während für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien das Halbein­künfteverfahren gilt, sollen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien mit einem Steuersatz von 20 % belegt werden.

• Arbeitszimmer: Auf­wendungen für das Arbeitszimmer sollen ertragsteuerlich nur noch Berücksichtigung finden, wenn das Ar­beitszimmer den Mit­telpunkt der gesam­ten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

• Der Sparerfreibe­trag wird nach den Planungen der Koali­tion ab dem 1.1.2007 von 1.370 Euro auf 750 Euro (Verdoppe­lung bei Ehegatten) gekürzt.

• Die Pendlerpauschale von 30 Cent soll erst ab dem 21. Kilometer gewährt werden.

• Auch die Abschaffung von Rückstellungen für Jubiläumszu­wendungen, die Be­seitigung der Steuer­freiheit für Sachbe­züge in Form von Ver­mögensbeteili­gungen und für Bergmannsprä­mien stehen auf dem Plan.

• Zur Debatte steht auch die Einschrän­kung des Bezugs­rechts auf Kinder­geld bzw. die Ge­währung eines Kin­derfreibetrags bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

• Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuersatz wird von 16 auf 19 % er­höht, der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt nach der­zeitigem Kenntnis­stand unverändert.

• "Reichensteuer": Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Spitzensteuersatz für Topverdiener um drei Punkte auf 45 % zu erhöhen. Der erhöhte Steuersatz kommt bei Einkommen ab 250.000 Euro für Le­dige bzw. 500.000 Euro für Verheiratete zum Tragen. Von der Erhöhung des Steuer­satzes sind jedoch gewerbliche Einkünfte ausgenommen.

• Erbschaft/Schenkungsteuer: Hier ist damit zu rechnen, dass sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren werden, was eine erhebliche Erhöhung der Bemes­sungsgrundlage – insbe­son­dere bei Grund­vermögen – bedeutet.

Beim Generationen­wech­sel im Unter­nehmen wird für jedes Jahr der Unterneh­mensfortführung durch den Erben bzw. Beschenkten zum Er­halt der Arbeitsplätze die auf das übertra­gene Unternehmen entfallende Erbschaft­steuerschuld redu­ziert. Sie entfällt ganz, wenn das Unterneh­men min­destens zehn Jahre nach Übergabe fortgeführt wird.

Geplante arbeits und sozialversiche­rungsrechtliche Maßnahmen zum 1.1.2007:

• Die Arbeitslosenver­sicherung wird nach dem Willen der Koali­tionspartner um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % ge­senkt. Damit sollen die Unternehmen entlastet werden.

• Rentenversiche­rung: Die Planung sieht vor, ab dem 1.1.2007 den Renten­versicherungsbei­trag von 19,5 auf 19,9 % anzuheben. In Ab­hängigkeit vom Ge­burts­jahrgang soll schrittweise eine 2012 beginnende Anhe­bung der Regelalters­grenze auf 67 Jahre erfolgen und bis 2035 abgeschlossen sein.

Weitere geplante Maßnahmen:

• Unternehmens­steuerreform: Zum 1.1.2008 soll eine Reform der Unter­nehmensbesteuerung mit international wettbewerbsfähigen Steuersätzen in Kraft treten, die weitge­hende Rechtsform und Finanzierungs­neutralität, aber auch Einschränkung von Gestaltungsmöglich­keiten anstrebt.

• Kündigungsschutz: Auf der einen Seite soll die Möglichkeit gestrichen werden, Arbeitsverträge in den ersten 24 Monaten sachgrundlos zu be­fristen. Gleichzeitig können Arbeitgeber bei der Neueinstel­lung anstelle der ge­setzlichen Regelwarte­zeit (Probezeit) von sechs Monaten mit dem Einzustellenden eine Wartezeit von bis zu 24 Monaten vereinbaren.

Die Option entsteht auch bei einer er­neuten Einstellung beim selben Arbeit­geber, wenn seit dem Ende des vorherge­henden Arbeitsvertra­ges min­destens sechs Monate vergangen sind.

Für Existenzgründer bleibt die Möglichkeit erhalten, in den ers­ten vier Jahren nach ihrer Gründung Ver­träge mit sachgrund­loser Befristung bis zu 48 Monaten abzu­schließen.

Bitte beachten Sie, dass die o. g. Aussagen alle noch gesetzlich ver­ankert werden müssen. Während des Gesetzge­bungsverfahrens können sich Änderungen erge­ben, die bei Ausarbei­tung dieses Infor­ma­tions­schreibens noch nicht bekannt waren. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.


2 - Das Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz soll auf alle
Arbeitgeber ausgedehnt werden


Das Bundesverfassungs­gericht hatte am 18.11.2003 festgestellt, dass die gesetzliche Re­gelung des Arbeit­geber­zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz ver­fassungswidrig ist und den Gesetzgeber beauf­tragt, bis zum 1.1.2006 eine Neurege­lung her­beizuführen.

Bislang ist die Umlage U2, die die ungleiche finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Mutterschutz mildern soll, auf die Arbeitgeber beschränkt, die nicht mehr als 20 Arbeitneh­mer beschäftigen. Die Krankenkassen können die Grenze auf 30 Ar­beitnehmer heraufset­zen.

Durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeit­geberaufwendun­gen werden ab dem 1.1.2006 alle Arbeitge­ber in die Umlagepflicht einbezogen und die Durchführung des Aus­gleichsverfahrens auf alle Krankenkassen aus­geweitet.

Weiterhin ist geplant, die Umlage U1 für die Ent­geltfortzahlung im Krankheitsfall auch auf die Ersatz und Betriebs­krankenkassen auszu­dehnen.

Die nicht mehr zeitge­mäße und im Einzelfall schwierige Unterschei­dung von Arbeitern und Angestellten im Sozial­ver­sicherungsrecht soll mit der Neuregelung nun vollständig aufge­geben und die Entgelt­fort­zah­lung auch für An­gestellte kleiner und mittelgroßer Betriebe von 20 bzw. 30 Arbeit­nehmern eingeführt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten.

Anmerkung: Es empfiehlt sich daher, vor­sorglich ab 1.1.2006 auch von den Angestellten im Krankheitsfalle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu lassen, damit dann ggf. Anträge auf Erstat­tung nach dem Lohn­fortzahlungsgesetz erfol­gen können.


3 - Benzinrechnungen über 100 Euro

Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit InKraftTreten der Gesund­heitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversi­cherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.

Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,3 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,7 %.
Gesamtbeitrag für die Kranken und Pflegeversicherung = 16.000 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.600 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 133,33 Euro.

Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Ver­sor­gungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht.

4 Aufbewahrung von Rechnungen (auf Thermopapier)

Unternehmer haben ein Doppel der Rech­nung, die sie selbst oder ein Dritter in ihrem Na­men und für ihre Rech­nung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die sie erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in des­sen Namen und für des­sen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre lang aufzubewahren. Unter bestimmten Vorausset­zungen ist auch eine elektronische oder bildli­che Speicherung bei Vernichtung der Origi­nalrechnung möglich. Bei elektronisch über­mittelten Rechnungen hat der Unternehmer auch die Nachweise über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. Bei ei­nem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift können bis zu 5.000 Euro Bußgeld verhängt werden.

• Privatpersonen, die von Unternehmern für eine Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit ei­nem Grundstück eine Rechnung erhalten ha­ben, sind verpflichtet diese Rechnung, einen Zah­lungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 500 Euro Bußgeld verhängt werden.

Auf diese neue Aufbe­wahrungspflicht für Pri­vatpersonen muss der Unternehmer in der Rechnung z. B. folgen­dermaßen hinweisen: „Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rech­nung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Auf­bewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Ka­lenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“

• Rechnungen auf Thermopapier: Rech­nungen, die Unterneh­men ausstellen, sowie alle Rechnungen, die sie erhalten, müssen über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren gut les­bar sein. In diesem Zu­sammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Schrift von Belegen und Rechnungen auf Thermopapier (z. B. Tankquittungen) häufig bereits nach kurzer Zeit verblasst und nicht mehr lesbar ist. Es wird des­halb dringend empfoh­len, diese Rechnungen zeitnah auf normales Papier zu kopieren und die Kopie zur Original­rechnung zu heften.



5 Sozialversi­cherungsgrenzen 2006

Die für das Versiche­rungs, Beitrags und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maß­gebenden Re­chengrößen wurden für 2006 wie folgt bestimmt:

• Arbeitnehmer sind krankenversiche­rungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 47.250 € bzw. wenn sie im Monat mehr verdienen als 3.937,50 €.

• Die Kranken und Pflegeversicherungs­beiträge werden von jährlich höchstens 42.750 € bzw. von monatlich höchstens 3.562,50 € berech­net.

• Die Bemessungs­grenze für Renten und Arbeitslosenversi­cherung beträgt im Jahr 63.000 € (West) bzw. 52.800 € (Ost). Die Renten und Ar­beits­lo­senversiche­rungsbeiträge werden von monatlich höchstens 5.250 €/4.400 € (West/Ost) berechnet.

• Die Bezugsgröße in der Sozialversiche­rung beträgt (monatl.) 2.450 € (West) bzw. 2.065 € (Ost).

• Geringfügigkeits­grenze (monatlich): 400 €.

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Kranken­kassen festgelegt. Der Satz für die Pflegeversi­cherung von 1,7 %, die Renten­versicherung von 19,5 % und die Arbeits­losenversicherung von 6,5 % bleiben für 2006 unverändert. Beiträge zur Kranken, Pflege, Renten und Arbeitslo­senversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Ar­beitgeber zu tragen.

Ausnahmen gelten bei der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflege­versicherung ab dem 23. Lebensjahr sowie im Bundesland Sachsen.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 1.1.2006 Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in vor­aussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätes­tens am drittletzten Bankar­beits­tag des Monats fällig werden, in dem die Beschäfti­gung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als aus­geübt gilt. Ein verblei­bender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankar­beitstag des Folgemo­nats fällig.


6 Betrügerische EMails beim OnlineBanking

In jüngster Zeit werden in betrügerischer Absicht massenhaft EMails ver­schickt, die bei OnlineBankingKunden den Eindruck erwecken sol­len, sie stammten von "ihrem" Kreditinstitut. Mit Worten wie "Sicherheits­aktualisierung", "Über­prüfung der Konten auf Sicherheitsstandards" oder "virtuelle Kunden­betreuung" wird der Empfänger aufgefordert, über einen beigefügten Link persönliche Zu­gangsdaten wie PIN, TAN, Geheimzahl und/oder das persönli­che Kennwort ein­zugeben. Die Internet­seite, die sich dabei öff­net, sieht der Webseite des Kreditinstitutes oft täuschend ähnlich. Be­folgt der Kunde die An­weisungen, ermöglicht er den Betrügern vollen Zugriff auf sein Konto.

Anmerkung: Sollte der Ablauf beim OnlineBanking einmal von dem bekannten Verfahren abweichen, ist es ratsam – ohne eine Transak­tion vorzunehmen – das Kreditinstitut per­sönlich oder telefonisch, nicht jedoch über die oftmals in den BetrugsMails angegebene Tele­fonnummer zu benach­richtigen. Schon bei ge­ringstem Zweifel ist es ratsam sich bei der Bank rückzuversichern, ob die Veränderungen im Ab­lauf des OnlineBankings oder in der Eingabe­maske wirklich von dem Institut ausgehen.

Geben Sie niemals eine TAN ein, wenn diese nicht konkret für die Bestätigung eines Auf­trages (Zahlungs oder Überweisungsauftrag bzw. Einrichtung oder Änderung von Dauer­aufträgen) innerhalb des OnlineBanking benötigt wird.



7 - Telefonwerbung belästigt Versiche­rungskunden unzu­mutbar

Eine Werbung mit Tele­fonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne de­ren Einwilligung stellt eine unzumutbare Be­lästigung dar und ist wettbewerbswidrig. So dürfen Versicherungs­unternehmen ihre Pri­vatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungs­nehmer dem Werbean­ruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch dann, wenn zwischen der werbenden Versi­cherungsgesellschaft und dem telefonisch umwor­benen Kunden bereits ein Versicherungsver­hältnis besteht.

Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Tele­fongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Ver­längerung, Ausweitung oder Ergänzung des be­stehenden Vertragsver­hältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für An­rufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Ver­sicherungsvertragsver­hältnisses, etwa im Zu­sammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.

Ferner stellten die Rich­ter klar, dass die erfor­derliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlus­ses eines Versicherungs­vertrags seine Telefon­nummer angibt. Da­durch bringt er nur sein Einverständnis mit An­rufen im Rahmen des bestehenden Versiche­rungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versi­cherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbe­zwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläute­rungen in ihren Ver­tragsformularen die Ein­willigung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.



8 - 15 % Schadens­pauschale bei Nicht­abnahme eines bestellten Neuwagens

Nach geltendem Zivil­recht kann der Verkäufer bei Nichtabnahme eines Fahrzeuges und gleich­zeitiger Zahlungsverwei­gerung entweder am Vertrag festhalten, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In den meis­ten Fällen wird die Schadens­pauschale für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahr­zeug nicht abholt, in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) ge­regelt.

Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil vom 26.4.2005 ent­schieden, dass eine in den AGB enthaltene Schadenspauschale in Höhe von 15 % für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug nicht abholt, zulässig ist. In der Begründung heißt es, dass die 15ProzentPauschale nicht als überhöht gilt, da sie ne­ben dem entgangenen Gewinn auch die Kosten für die Fahrzeugbereit­stellung abdecken soll.



9 - Ausschluss eines vertraglichen Ge­währleistungsaus­schlusses

Enthält ein zwischen Pri­vatpersonen geschlosse­ner Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahr­zeug einen formularmä­ßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den hand­schriftlichen Zusatz "ge­kauft wie gesehen" nicht eingeschränkt.

Derartige Freizeich­nungsregelungen ent­halten eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsaus­schluss mit einer sog. Besichtigungsklausel. Grundsätzlich werden Sie von den beteiligten Verkehrskreisen im Ge­braucht­wagenhandel als umfassender Gewähr­leistungsausschluss ver­standen, auch wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur sol­che Mängel erfasst, die bei einer den Umstän­den nach zumutbaren Prüfung und Untersu­chung unschwer erkenn­bar sind.



10 - Autoinhaltsversiche­rung mit Nachtzeit­klausel

Ein Versicherungsneh­mer kann die Klausel einer Autoinhaltsversi­cherung, nach der Versi­che­rungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbe­aufsichtigt auf einem umzäunten Hof abge­stellt wird, nur so verste­hen, das auch die Werk­zeuge und Ersatzteile versichert sind, die dau­erhaft in einem Werk­stattwagen aufbewahrt werden, um das Fahr­zeug jederzeit einsatz­bereit zu halten.


11 - Versand und Rücksendungsklauseln im OnlineWarenhan­del

Eine klare und verständ­liche Information des Verbrauchers über zu­sätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer und Versandkosten im On­lineWarenhandel kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2005 erfolgen, ohne dass die Versand­kosten noch einmal in einer "BestellÜbersicht" neben dem Warenpreis ausgewiesen werden müssen.

Eine Rücksendeklausel in den Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen für den Versandhandel mit dem Wortlaut "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksen­dung Ihrem Kunden­konto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" verstößt jedoch gegen das Transparenzverbot.

In ihrer Urteilsbegrün­dung führten die Richter aus, dass die o. g. Klau­sel nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rück­abwicklung regelt und dadurch den Eindruck erweckt, diese abschlie­ßend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungs­schecks vorgesehen. Da­durch kann bei dem Verbraucher der Ein­druck entstehen, in an­deren Fällen, in denen die Zahlung des Kauf­preises nicht per Nach­nahme erfolgt, die Über­sendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich ist, vielmehr sind seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hin­aus verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche Verbindlich­keit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.



12 - Eine nur von ei­nem Geschäftsführer unterschriebene Kün­digung
kann unwirksam sein


Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist erfüllt, wenn die Ur­kunde vom Aussteller eigenhändig durch Na­mensunterschrift oder mittels notariell beglau­bigten Handzeichens unterschrieben ist.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts BadenWürttemberg kann eine Kündigung formunwirksam sein, wenn sie lediglich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft unter­zeichnet ist, obwohl die­ser die Gesellschaft nur zusammen mit anderen Geschäftsführern ver­treten kann.

Wird das Kündigungs­schreiben dennoch alleine unterschrieben, kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben lediglich um einen Ent­wurf handelt. Diese Un­sicherheit geht zu Lasten des Kündigenden.



13 - Keine unbe­grenzten befristeten Arbeitsverträge bei älteren Arbeitneh­mern

Das Teilzeit und Befris­tungsgesetz wurde 2003 dahingehend geändert, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes be­darf, wenn der Arbeit­nehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsver­hältnisses das 52. Le­bensjahr vollendet hat. Ab dem 1.1.2007 betrifft diese Regelung Arbeit­nehmer, die das 58. Le­bensjahr vollendet ha­ben.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) verstößt dies jedoch gegen das ge­meinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wonach unter anderem eine Diskriminierung wegen des Alters verbo­ten ist.

Arbeitgeber müssen demnach befürchten, dass vertraglich bereits vereinbarte Befristungen auf Basis des 2003 ge­änderten Gesetzes un­wirksam sind.



Kurz notiert..

Fälligkeitstermine

Fällig am

Umsatzsteuer, Lohn u. Kirchenlohnsteuer, Soli.Zuschlag

10.1.2006

Sozialversicherungsbeiträge

27.1.2006

 

Basiszinssatz

nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeb­lich für die
Berechnung von Verzugszinsen

1.1.2002 30.06.2002 = 2,57 %

1.7.2002 31.12.2002 = 2,47 %

1.1.2003 30.06.2003 = 1,97 %

1.7.2003 31.12.2003 = 1,22 %

1.1.2004 30.06.2004 = 1,14 %

1.7.2004 31.12.2004 = 1,13 %

1.1.2005 30.06.2005 = 1,21 %

ab 1.7.2005 = 1,17 %

 

Verzugszinssatz ab 1.1.2002:

(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)

2005:

Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0;

April = 107,7;März = 107,6, Februar = 107,3;

Januar = 106,9
2004:

Dezember = 107,3; November = 106,2;

Oktober = 106,6;
September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5;

Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0;

März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2

2003:

Dezember = 105,1; November = 104,3;

Oktober = 104,5; September = 104,5; August = 104,6; Juli = 104,6; Juni = 104,4



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